Insbesondere vor dem Hintergrund des Luxemburger Gesetzes vom 18. Juni 2020 ist es bedeutender als zuvor, ein robustes Compliance Framework und entsprechende Prozesse vorweisen zu können. Es gab bzw. gibt immer noch etwas Verwirrung in Zusammenhang mit dem sogenannten “registres des actions”, welches das Gesetz vom 18. Juni 2020 vorschreibt. Zieht man allerdings den OECD Wortlaut des Common Reporting Standard (CRS) in Betracht, wird es etwas deutlicher. Es geht hier um “records of the steps undertaken” und “any evidence relied upon for the performance of the reporting and due diligence procedures”. Kurz gesagt, Luxemburger Finanzinstitute müssen nachweisen können, dass und insbesondere wie die FATCA und CRS Verpflichtungen in der Praxis erfüllt werden.
Es beginnt bereits bei der FATCA und CRS Klassifizierung aller Gesellschaften. Werden keine FATCA und/oder CRS Meldungen abgegeben, müssen Sie damit rechnen, dass Sie Post von der Steuerverwaltung erhalten. Sie werden aufgefordert, den FATCA und CRS Status der betroffenen Gesellschaften für die relevanten Jahre (z.B. 2016 - 2021) mitzuteilen. Zudem müssen Sie erläutern, weshalb eine Gesellschaft für einen bestimmten Status qualifiziert und welche Maßnahmen implementiert worden sind, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bedingungen auch in Zukunft erfüllt bleiben. In der Praxis passiert es noch zu häufig, dass Selbstauskunftsformulare mit unterschiedlichen Klassifizierungen für ein und dieselbe Gesellschaft im Umlauf sind. Dies kann dazu führen, dass entweder gar nicht oder aber doppelt gemeldet wird.
Auch macht die Steuerverwaltung von ihrem Recht gemäß der EU-Direktive 2016/2258 Gebrauch, Zugang zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche zu erhalten. In der Regel reicht es nicht aus, die zuvor genannten Punkte schriftlich zu erläutern, sondern Finanzinstitute werden aufgefordert, zusätzliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen (z.B. die Register der Anleger für alle relevanten Jahre), damit die Steuerverwaltung den Sachverhalt abschließend beurteilen kann.
Bei der Frage nach dem Status der FATCA und CRS Meldungen reicht es zudem nicht aus, auf den Service Provider zu verweisen, an den die Meldepflichten ausgelagert worden sind. Letztendlich liegt die finale Verantwortung bei dem meldenden Finanzinstitut. Dieses ist gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 2020 dazu verpflichtet, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen und dies entsprechend zu dokumentieren. Was bedeutet dies nun in der Praxis? Auch wenn die Erstellung und Einreichung der Meldungen ausgelagert worden ist, sollten Sie zumindest einen finalen Entwurf der Meldungen gesehen und Ihre Durchsicht und Kontrollen vor der Freigabe entsprechend dokumentiert haben. In diesem Zusammenhang sind Dashboards hilfreich, welche einen Überblick über die Anzahl aller Kontoinhaber geben sowie eine Aufteilung in meldepflichtig/befreit, Neukunde/Bestandskunde etc. und somit die Kontrollen erleichtern können.
Zudem sollten Sie darauf achten, dass die Meldungen eines Finanzinstituts über die Jahre konsistent sind. Wurde ein Investor / Kunde beispielsweise in 2020 gemeldet, taucht aber nicht mehr in der Meldung für das Jahr 2021 auf, kann dies zu Rückfragen seitens der Steuerverwaltung führen. Eine plausible Erklärung wäre der Umzug in ein Land, welches nicht meldepflichtig ist. Hat es allerdings keine Änderung gegeben, sollte der Kunde / Investor ebenfalls in der 2021 Meldung auftauchen, wenn er in 2020 nicht als “closed” gemeldet wurde. Tauchen zudem neue Investoren im Vergleich zum Vorjahr auf, sollte die Meldung grds. die Steuernummer sowie den Geburtsort (für natürliche Personen) enthalten. Fehlen diese Angaben ist es zwar technisch möglich, die Meldung einzureichen, aber dies kann wiederum ein Hinweis darauf sein, dass ein Finanzinstitut seinen FATCA und CRS Verpflichtungen im Rahmen des Onboarding Prozesses nicht ausreichend nachkommt (insbesondere der Prüfung von Vollständigkeit und Plausibilität von Selbstauskunftsformularen).
Diese und ähnliche Kontrollen führt die Luxemburger Steuerverwaltung ebenfalls durch. Allein in dem Jahr 2021 gab es 181 Kontrollen von der Steuerverwaltung, um zu überprüfen, ob Luxemburger Finanzinstitute ihren Melde- und Sorgfaltspflichten gemäß FATCA und CRS nachkommen. Es wurden 2.630 Mahnungen (für die Steuerjahre 2019 und 2020) an Finanzinstitute geschickt, die ihre FATCA- und/oder CRS Meldungen nicht rechtzeitig eingereicht haben. Zudem wurden im Rahmen der Kontrollen mehr als 200 Strafen verhängt. Im Falle einer unterlassenen FATCA oder CRS Meldung wurde die Mindeststrafe durch das Gesetz vom 18. Juni 2020 von 1.500 Euro auf 10.000 Euro erhöht. Es kann also relativ teuer werden, falls eine Nullmeldung versehentlich vergessen wird, welche seit dem Meldejahr 2020 auch für CRS verpflichtend ist (beispielsweise für Verwaltungsgesellschaften und bestimmte Komplementäre).
Sollte die Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Kontrollen feststellen, dass die FATCA und/oder CRS Meldungen nicht richtig oder vollständig waren und sollte infolgedessen korrigierte Meldungen abgegeben werden, besteht immer noch ein Restrisiko, dass Strafen verhängt werden, da die Korrekturen nur aufgrund der Kontrollen gemacht worden sind.
Aus diesem Grund ist es nicht ratsam, auf Post von der Steuerverwaltung zu warten. Basierend auf unseren Erfahrungen zahlt sich Proaktivität aus. Stellen Sie sicher, dass Ihre FATCA und CRS Compliance ausreichend dokumentiert ist, dass es keine Lücken gibt, alles nachvollziehbar ist und Sie im Falle von Rückfragen vorbereitet sind.
Frauke Anna Maria Ortmann
Tax Director, PwC Regulated Solutions S.à r.l.
Tel: +352 62133 37 62